Impressum
Satzung für den "Chorverein B - Note e.V."
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. der Verein führt den Namen
"Chorverein B - Note e.V.",
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg - Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es Menschen mit Handicaps (Behinderungen) aller Art die Möglichkeit zur kreativen Beschäftigung zu geben.
.
Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
die Gründung und Unterhaltung von Chören für Menschen mit Handicaps.
Durch regelmäßige Proben sollen die Chöre, bzw. Chormitglieder auf musikalische Veranstaltungen vorbereitet werden.
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
2. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung einem gemeinnützigen
Verein zu.
3. Die zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen, Veranstaltungen und
Sponsoring.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verband besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Mitglied
kann jede Person sein, die ein Interesse daran hat.
Förderndes Mitglied kann jeder sein, der die Bestrebungen des Chorverbandes
unterstützen will.
Auf Vorschlag des Vorstandes oder von Mitgliedern können Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft wird aufgrund besonderer Leistung oder
wegen besonderer Verdienste für den Verein verliehen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere minderjährigen Personen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Gründe für einen Ausschluss sind, vereinschädigendes Verhalten sowie Zahlungsrückstand länger als 4 Monate.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird geregelt durch die Beitragsordnung.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, Ehrenmitglieder und die Versammlung
der Mitglieder.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern und
einem Schatzmeister; ein Vorstandsmitglied ist für die Öffentlichkeitsarbeit und Sponsorenbetreuung zuständig. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der gleichberechtigten Vorstandsmitglieder und der Schatzmeister vertreten
jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit allen Vollmachten.
Ein weiteres Vorstandsmitglied ist Schriftführer.
2. Der Vorstand entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der
Versammlungen der Mitglieder vorbehalten sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so
wählt der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied aus so ist eine Vollversammlung für Neuwahlen einzuberufen
3. Ein Vorstandsmitglied oder ein weiterer Mitarbeiter, kann auf Beschluss durch die Versammlung der Mitglieder seine Tätigkeit auch haupt- oder nebenamtlich ausüben; wird ein Dienstvertragsverhältnis übernommen und entsprechend der Entscheidung der Versammlung der Mitglieder angemessen entlohnt.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
durch die Satzung nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.1. Vorbereitung und Einberufung der Vertreterversammlung der Mitglieder sowie Aufstellung der Tagesordnung
1.2. Ausführung von Beschlüssen der Vertreterversammlung der Mitglieder
1.3. Erstellung des Jahresberichts
1.4. Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
1.5. Verwalten von Sponsoringverträgen
1.6. Geschäftsführung des Vereins
1.7. Einstellung von Angestellten
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Versammlung der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren,
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Der Vorstand bleibt bis zur Entlastung durch die Versammlung der Mitglieder im Amt und kann erst danach neu gewählt werden.
2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen über Angelegenheiten des Vereins, die von einem
der gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern oder dem Schatzmeister einberufen werden.
Die Tagesordnung muss angekündigt werden. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
§ 10
Sitzungen und Beschluss des Vorstands
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Kommt es zu keiner Einigung, ist eine Vollversammlung einzuberufen und in die Abstimmung einzubeziehen.
2. Die Sitzungen sollen nach Möglichkeit mindestens viermal im Jahr stattfinden. Für jede
Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dies kann durch ein Vorstandsmitglied oder durch einen berufenen Schriftführer geschehen. Eine Abschrift ist jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen.
3. Die Vollmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder über finanzielle Entscheidungen
(Ausgaben) wird auf eine bestimmte Summe festgesetzt, die in der Versammlung der Mitglieder festgelegt wird. Übersteigt diese Summe den festgelegten Betrag, dann ist die Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern, jedoch immer die Zustimmung des Schatzmeisters einzuholen, wenn die Zahlungsfähigkeit des Vereins dadurch gefährdet ist.
§ 11
Versammlung der Mitglieder
1. In der Versammlung der Mitglieder ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Versammlung der Mitglieder erneut zu erteilen. Ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
2. Die Versammlung der Mitglieder ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
2.1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands
2.2. Festsetzung der Mitgliedbeiträge
2.3. Wahl und Einberufung der Mitglieder des Vorstands
2.4. Beschlussfassung der Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
2.5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
2.6. Festsetzung der Mindestförderbeiträge für Sponsoring
2.7. Beschlussfassung über die haupt- und nebenamtlichen Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds und deren angemessene Entlohnung
2.8. Beschlussfassung über die Höhe der Ausgaben, die ein einzelnes Vorstandsmitglied nach § 11 Absatz 4 alleine entscheiden kann
2.9. Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres, hierbei muss es sich um geschäftsfähige Mitglieder handeln.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Versammlung der Mitglieder statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem für die Absendung des Schreibens
an alle Mitglieder. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Einzelmitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung der Mitglieder
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Anträge der Ergänzung der Tagesordnung, die am Tage der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung
der Mitglieder.
§ 13
Außerordentliche Versammlung der Mitglieder
Eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Versammlung der Mitglieder fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einer einfachen
Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden akzeptiert.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von zwei Drittel der abgebenden gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Vertreter der Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Wahlen gilt die einfache Mehrheit der abgebenden Stimmen.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied
dies beantragt.
4. Die Versammlung der Mitglieder ist beschlussfähig durch Mehrheitsbeschluss.
4. Die Versammlung der Mitglieder wird von einem Vorstandsmitglied geleitet;
bei anstehenden Wahlen durch den Versammlungsleiter.
6 Über die Beschlüsse der Versammlung der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von der jeweiligen Schriftführung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der
Inhalt der Beschlüsse ist mit der nächsten Gelegenheit allen Mitgliedern bekannt zu machen.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Vertreterversammlung der Mitglieder mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der abgebenden gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt dass Vermögen
des Vereins an den Verein "Lebenshilfe e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach §2 Absatz 1 verwenden muss.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsgültigkeit verliert.
§ 16
Sonderregelung zum Eintragungsverfahren
Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des
Eintragungsverfahren hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen
der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, selbständig vorzunehmen. Er unterrichtet
anschließend unverzüglich alle Einzelmitglieder über die vorgenommenen Änderungen. Nach dem Ende des Eintragungsverfahrens erlischt die Gültigkeit dieses Paragraphen der Satzung.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 13. Juni 2007 errichtet.
Hamburg, den 13.06.07